Das sagt einem ja keiner!

In einen Pflegegrad

können auch Kinder und Jugendliche eingestuft werden, die in der Schule gute und sehr gute Leistungen zeigen.

Die wohl berühmteste Autistin Temple Grandin hat einen Doktortitel im Fach Tierwissenschaften. Der Film über sie „Du gehst nicht allein“ aus 2010 zeigt wie ein, die Behinderung verstehendes Umfeld, ein Milieu des erfolgreichen Lernens ermöglichen kann. In den 50ziger Jahren war Autismus so gut wie unbekannt. Heute kennt jeder diese Form der Behinderung. Das fetale Alkoholsyndrom (FASD) ist in den 20ziger Jahren des 21. Jahrhunderts so gut wie unbekannt...

„Fetale Alkoholspektrumstörungen (FASD) bilden die häufigste und zugleich „zu 100 Prozent vermeidbare“ angeborene Behinderung in Deutschland.“

aus: https://www.blsev.de/fileadmin/selbstbestimmt/dokumente/Kinder/220907_BLS_selbstbestimmt_Faktenblatt_FASD.pdf

Die Kosten der Verhinderungspflege

können von der Pflegekasse übernommen werden, auch wenn noch kein Pflegegrad vorlag. Hier ist auch nicht der Zeitpunkt der Diagnose ausschlaggebend sondern wie lange das Kind in Ihrer Familie lebt und von Ihnen gepflegt wird. Dies ist bis zu vier Jahren rückwirkend möglich (§ 45 SGB 1).

„Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI setzt den tatsächlichen Bezug von Pflegeleistungen nicht voraus. (…) Entscheidend ist, dass gepflegt wurde. (LSG Berlin-Brandenburg L 27 P 16/10 B PKH)“

Eine Patientenquittung für Kassenpatienten

erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse nach §305 Abs. 2 SGB V auf Antrag. Gerade von Kindern in Pflegefamilien ist oft wenig von der Vorgeschichte bekannt. Die Patientenquittung kann hier vielleicht weiter helfen.

Als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse erfahren Sie nicht automatisch, welche Leistungen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt abrechnet und welche Kosten damit verbunden sind.

Wenn Sie dies wünschen, können Sie nach § 305 Abs. 2 SGB V von der Arzt-, Zahnarztpraxis oder dem Krankenhaus eine Patientenquittung mit Kosten- und Leistungsinformationen in verständlicher Form erhalten. Dabei haben Sie die Wahl: Lassen Sie sich in der Arztpraxis entweder direkt im Anschluss an die Behandlung oder nach Ablauf des Abrechnungsquartals eine Patientenquittung ausstellen. Für die quartalsweise schriftliche Unterrichtung wird eine Gebühr von einem Euro erhoben. Möchten Sie die Patientenquittung per Post zugeschickt bekommen, müssen Sie die Versandkosten übernehmen.

Zusätzlich können Sie nach § 305 Abs. 1 SGB V auch von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse auf Antrag Informationen über die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten erhalten.

Auf der Patientenquittung finden Sie eine Aufstellung aller Leistungen und Kosten in übersichtlicher Form. Damit können Sie besser nachvollziehen, welche Leistungen zu welchen Kosten Ihre Ärztin oder Ihr Arzt erbracht hat.

aus: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/patientenrechte/patientenquittung.html

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