Das sagt einem ja keiner!

Eine Verdachtsdiagnose und eine festgestellte Teilhabebeeinträchtigung verpflichten das JA zur Erbringung der Leistungen zur Teilhabe

Teilhaberecht: Umgang mit Verdachtsdiagnosen

Bei der Prüfung von Anträgen auf Leistungen nach §35a SGB VIII schreibt das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. in der Ausgabe 10/2025 auf Seite 504 der Zeitschrift DAS JUGENDAMT:

„Wenn eine solche ordungsgemäß gestellte Verdachtsdiagnose (z.B. beim Erstkontakt Anm. Schutza) vorliegt und eine Teilhabebeeinträchtigung erkennbar ist (die Sie bitte ausführlichst beschreiben – das lernen Sie in meinen Kursen Anm. Schutza), erscheint es kaum mit dem Grundprinzipien, insbesondere dem Präventionsgedanken des Kinder- und Jugendhilferechts, vereinbar, einem Kind Leistungen vorzuenthalten, bis eine gesicherte Diagnose gestellt wird. […] Aus Sicht des Instituts ist auch bei einer Verdachtsdiagnose eine Abweichung der seelischen Gesundheit iSd §35a Abs. 1 S.1 Nr.1 SGB VIII als gegeben anzunehmen. Daraus folgt, dass auch eine Verdachtsdiagnose das Jugendamt dazu verpflichtet, eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung zu prüfen. Dies gilt umso mehr, wenn die Verdachtsdiagnose aus einer bereits nicht mehr ganz aktuellen Stellungnahme hervorgeht. Möglicherweise sind weitere Untersuchungen, die zur Stellung einer gesicherten Diagnose hätten führen können, schlicht aufgrund von fehlenden Sachverständigenkapazitäten nicht erfolgt […] Im Ergebnis gilt daher nach Auffassung des DIJuF, dass eine Verdachstdiagnose ausreicht, um die Pflicht des Jugendamtes zur Prüfung einer möglichen (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung zu prüfen und – sofern eine solche festgestellt wird – die notwendigen und geeigneten Leistungen zur Teilhabe zu gewähren.

Verfahrenserleichterung seit dem 01.03.2025


„Das Prüfungsrecht der Krankenkasse entfällt, wenn das Hilfsmittel von der behandelnden Ärzt*in eines Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) oder eines Medizinischen Behandlungszentrums für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) innerhalb der letzten drei Wochen vor Antragstellung empfohlen wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn das Hilfsmittel offenkundig nicht notwendig ist, etwa bei eindeutig unwirtschaftlicher Mehrfachversorgung. Beim Vorliegen einer Empfehlung seitens eines MZEB oder eines SPZ dürfte es somit nicht mehr zu monatelangen Wartezeiten kommen, die sich nachteilhaft auf die Entwicklung, insbesondere von Kindern, auswirken können.“
aus:
https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/wie-komme-ich-zu-meinen-hilfsmitteln?utm_source=CleverReach&utm_medium=email&utm_campaign=Fach-NL%2002.10.2025&utm_content=Mailing_16513828#welche-hilfsmittel-werden-von-der-krankenkasse-finanziert

In einen Pflegegrad

können auch Kinder und Jugendliche eingestuft werden, die in der Schule gute und sehr gute Leistungen zeigen.

Die wohl berühmteste Autistin Temple Grandin hat einen Doktortitel im Fach Tierwissenschaften. Der Film über sie „Du gehst nicht allein“ aus 2010 zeigt wie ein, die Behinderung verstehendes Umfeld, ein Milieu des erfolgreichen Lernens ermöglichen kann. In den 50ziger Jahren war Autismus so gut wie unbekannt. Heute kennt jeder diese Form der Behinderung. Das fetale Alkoholsyndrom (FASD) ist in den 20ziger Jahren des 21. Jahrhunderts so gut wie unbekannt...

„Fetale Alkoholspektrumstörungen (FASD) bilden die häufigste und zugleich „zu 100 Prozent vermeidbare“ angeborene Behinderung in Deutschland.“

aus: https://www.blsev.de/fileadmin/selbstbestimmt/dokumente/Kinder/220907_BLS_selbstbestimmt_Faktenblatt_FASD.pdf

Eine Patientenquittung für Kassenpatienten

erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse nach §305 Abs. 2 SGB V auf Antrag. Gerade von Kindern in Pflegefamilien ist oft wenig von der Vorgeschichte bekannt. Die Patientenquittung kann hier vielleicht weiter helfen.

„Als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse erfahren Sie nicht automatisch, welche Leistungen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt abrechnet und welche Kosten damit verbunden sind.

Wenn Sie dies wünschen, können Sie nach § 305 Abs. 2 SGB V von der Arzt-, Zahnarztpraxis oder dem Krankenhaus eine Patientenquittung mit Kosten- und Leistungsinformationen in verständlicher Form erhalten. Dabei haben Sie die Wahl: Lassen Sie sich in der Arztpraxis entweder direkt im Anschluss an die Behandlung oder nach Ablauf des Abrechnungsquartals eine Patientenquittung ausstellen. Für die quartalsweise schriftliche Unterrichtung wird eine Gebühr von einem Euro erhoben. Möchten Sie die Patientenquittung per Post zugeschickt bekommen, müssen Sie die Versandkosten übernehmen.

Zusätzlich können Sie nach § 305 Abs. 1 SGB V auch von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse auf Antrag Informationen über die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten erhalten.

Auf der Patientenquittung finden Sie eine Aufstellung aller Leistungen und Kosten in übersichtlicher Form. Damit können Sie besser nachvollziehen, welche Leistungen zu welchen Kosten Ihre Ärztin oder Ihr Arzt erbracht hat.“

aus: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/patientenrechte/patientenquittung.html

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