„Seit dem 01.01.2009 haben Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten sowie Personen, die einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt und erkennbar einen Hilfe –
und Beratungsbedarf haben, einen Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. (…)Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB XI erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber Angehörigen und weiteren Personen.
Ferner haben Pflegeberaterinnen und Pflegeberater gemäß § 7a Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 SGB XI auch über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. (…)
Hierdurch soll erreicht werden, dass der Zugang zu Sozialleistungen und sozialen Hilfen verbessert, das
Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Person gestärkt und Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in der Pflegesituation unterstützt werden (…).
Eine Pflegeberatung nach §7a SGB XI können Sie mehrfach in Anspruch nehmen. Es handelt sich NICHT um den Beratungsbesuch nach §37.3 SGB XI, der von allen Beziehern von Pflegegeld, die keinen professionellen Pflegedienst beauftragt haben, verpflichtend durchgeführt werden muss.
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