Der GKV-Spitzenverband weist für die Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung darauf hin:
„Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, das heißt die familiären Bindungen zu diesen auf Dauer aufgegeben sind. Gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen.“
aus: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2024-03-28_Endfassung_GH_Beitragssatzdifferenzierung_Pflege.pdf
Ebenso verhält es sich beim Kindergeld.
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